Aktuelle Rechtsprechung / Bau- und Immobilienrecht
Unternehmer haften als Gesamtschuldner
Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.06.2003 entschieden und damit die gesamtschuldnerische Haftung am Bau beteiligter Unternehmer ausgeweitet. In solchen Fällen kann der Bauherr nunmehr jeden der beteiligten Unternehmer auf den Gesamtschaden in Anspruch nehmen. Um die Frage, wie der Schaden unter den beteiligten Unternehmen aufgeteilt wird, braucht er sich nicht zu kümmern.
Aber Vorsicht: Voraussetzung einer Anwendung dieser Rechtsprechung ist immer, dass ein Mit-verschulden der beteiligten Unternehmen feststeht und bewiesen ist. Die in der Praxis häufig zu entscheidende Frage, welcher Unternehmer aufgrund welchen Fehlverhaltens für den Eintritt eines bestimmten Schadens verantwortlich ist, ist nach Abnahme nach wie vor vom Bauherrn darzulegen und zu beweisen.
Aber Vorsicht: Voraussetzung einer Anwendung dieser Rechtsprechung ist immer, dass ein Mit-verschulden der beteiligten Unternehmen feststeht und bewiesen ist. Die in der Praxis häufig zu entscheidende Frage, welcher Unternehmer aufgrund welchen Fehlverhaltens für den Eintritt eines bestimmten Schadens verantwortlich ist, ist nach Abnahme nach wie vor vom Bauherrn darzulegen und zu beweisen.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 01.10.2003

