Aktuelle Rechtsprechung / Bau- und Immobilienrecht
Umsatzsteuerpflicht für Empfänger von Bauleistungen
Das Umsatzsteuergesetz ist in § 13 b im Hinblick auf die Erbringung von Bauleistungen geändert worden. Dies hat erhebliche Konsequenzen und Risiken für die am Bau beteiligten Unternehmer. Erbringt ein Bauunternehmen für ein anderes Bauunternehmen Bauleistungen, so ist nicht mehr wie bisher der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Dies hat zur Folge, dass der Leistungserbringer auf seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht mehr auszuweisen braucht und es auch nicht mehr darf. Die Rechnung des Leistungserbringers weist also lediglich den vereinbarten Werklohn aus. Der Leistungsempfänger zahlt den Nettobetrag an den Leistungserbringer und muss von sich aus die auf den Nettobetrag anfallende Umsatzsteuer von 16 % gegenüber dem Finanzamt erklären.
Wichtig ist, dass diese Regelung nur für Werklieferungen und sonstige Leistungen gilt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das neue Gesetz gilt nicht für Planung- und Überwachungsleistungen. Diese sind ausdrücklich ausgenommen. Der typische Anwendungsfall des neuen Gesetzes dürfte das Subunternehmerverhältnis sein, bei dem ein Bauunternehmen zur Erfüllung seiner Bauverpflichtung gegenüber dem Bauherren ein anderes Bauunternehmen als Subunternehmer einschaltet. In allen Zweifelsfällen sollte frühzeitig eine Klärung mit dem zuständigen Finanzamt herbeigeführt werden.
Das neue Recht gilt grundsätzlich ab dem 01.04.2004. In einem Übergangszeitraum bis zum 01.07.2004 konnten sich die Vertragsparteien darauf einigen, das alte Umsatzsteuerrecht anzuwenden. Ab dem 01.07.2004 gilt definitiv das neue Recht.
Das schwierigste Problem dürfte darin liegen, was zu geschehen hat, wenn das neue Recht nicht befolgt wird. Im Verhältnis zum Finanzamt schuldet der Leistungserbringer die Umsatzsteuer, weil er sie (wenn auch zu Unrecht) auf seiner Rechnung ausgewiesen hat. Hat der Leistungsempfänger aufgrund der Rechnung (mit Umsatzsteuer) Vorsteuerabzug geltend gemacht, so geschah dies zu Unrecht, da er selbst Steuerschuldner ist. Das bleibt er auch dann, wenn der Leistungserbringer die vom Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer an sein Finanzamt abgeführt hat.
Der Leistungsempfänger läuft also Gefahr, die Umsatzsteuer zweimal zu zahlen, einmal zu Unrecht an den Leistungserbringer und einmal zu Recht an sein Finanzamt. Der Leistungsempfänger kann daher im eigenen Interesse zu Unrecht nach altem Recht abgewickelte Verträge nicht auf sich beruhen lassen. Auf jeden Fall kann er von dem Leistungserbringer eine korrigierte Rechnung (ohne Umsatzsteuer) verlangen. Meines Erachtens kann er darüber hinaus den Leistungserbringer auf Rückzahlung des zu Unrecht an ihn geleisteten Umsatzsteuerbetrages in Anspruch nehmen. Da keiner der an dieser Prozedur Beteiligten (Unternehmer, Finanzämter, Gerichte) irgendwelche Erfahrungen mit der Handhabung dieser Fälle hat, gibt es hier viele Unwägbarkeiten. Das Vorgehen sollte daher in jedem Einzelfall genau geprüft werden.
Wichtig ist, dass diese Regelung nur für Werklieferungen und sonstige Leistungen gilt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das neue Gesetz gilt nicht für Planung- und Überwachungsleistungen. Diese sind ausdrücklich ausgenommen. Der typische Anwendungsfall des neuen Gesetzes dürfte das Subunternehmerverhältnis sein, bei dem ein Bauunternehmen zur Erfüllung seiner Bauverpflichtung gegenüber dem Bauherren ein anderes Bauunternehmen als Subunternehmer einschaltet. In allen Zweifelsfällen sollte frühzeitig eine Klärung mit dem zuständigen Finanzamt herbeigeführt werden.
Das neue Recht gilt grundsätzlich ab dem 01.04.2004. In einem Übergangszeitraum bis zum 01.07.2004 konnten sich die Vertragsparteien darauf einigen, das alte Umsatzsteuerrecht anzuwenden. Ab dem 01.07.2004 gilt definitiv das neue Recht.
Das schwierigste Problem dürfte darin liegen, was zu geschehen hat, wenn das neue Recht nicht befolgt wird. Im Verhältnis zum Finanzamt schuldet der Leistungserbringer die Umsatzsteuer, weil er sie (wenn auch zu Unrecht) auf seiner Rechnung ausgewiesen hat. Hat der Leistungsempfänger aufgrund der Rechnung (mit Umsatzsteuer) Vorsteuerabzug geltend gemacht, so geschah dies zu Unrecht, da er selbst Steuerschuldner ist. Das bleibt er auch dann, wenn der Leistungserbringer die vom Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer an sein Finanzamt abgeführt hat.
Der Leistungsempfänger läuft also Gefahr, die Umsatzsteuer zweimal zu zahlen, einmal zu Unrecht an den Leistungserbringer und einmal zu Recht an sein Finanzamt. Der Leistungsempfänger kann daher im eigenen Interesse zu Unrecht nach altem Recht abgewickelte Verträge nicht auf sich beruhen lassen. Auf jeden Fall kann er von dem Leistungserbringer eine korrigierte Rechnung (ohne Umsatzsteuer) verlangen. Meines Erachtens kann er darüber hinaus den Leistungserbringer auf Rückzahlung des zu Unrecht an ihn geleisteten Umsatzsteuerbetrages in Anspruch nehmen. Da keiner der an dieser Prozedur Beteiligten (Unternehmer, Finanzämter, Gerichte) irgendwelche Erfahrungen mit der Handhabung dieser Fälle hat, gibt es hier viele Unwägbarkeiten. Das Vorgehen sollte daher in jedem Einzelfall genau geprüft werden.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 22.11.2004

