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Übermessungsklausel im Dach- und Fassadenbau unwirksam

Im Bereich des Dach- und Fassadenbaus ist die Verwendung einer sog. Übermessungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein üblich. Das OLG Stuttgart hatte sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung mit einer Klausel zu befassen, die folgenden Wortlaut hatte:

Vorhandene Öffnungen werden bis 2,5 qm übermessen.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Klausel unwirksam, da sie den Auftraggeber unangemessen benachteiligt. Da jede Öffnung unter 2,5 qm übermessen wird und keine Begrenzung der zu übermessenden Öffnungen geregelt ist, ist denkbar, dass eine sehr große Fläche übermessen wird. Diese wäre dann vom Auftraggeber zu bezahlen, obwohl sie vom Auftragnehmer gar nicht bearbeitet wurde. Dies stellt, so das OLG Stuttgart, eine wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 632 BGB dar, wonach nur tatsächlich erbrachte Leistungen bezahlt werden müssen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2008, veröffentlicht u.a. in NJW Spezial 2008, S. 557

Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 13.10.2008

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