Aktuelle Rechtsprechung / Bau- und Immobilienrecht
Subsidiaritätsklausel im Bauträgervertrag
Im Bauträgerverträgen – auch jüngerer Art – finden sich häufig Klauseln, die vorsehen, dass sich der Erwerber eines von einem Bauträger errichteten und verkauften Hauses bezüglich seiner Gewährleistungsansprüche zunächst an die am Bau Beteiligten, insbesondere die Bauunternehmer, Sonderfachleute und den Architekten halten muss, bevor er selbst den Bauträger in Anspruch genommen hat. Zu diesem Zwecke sehen die Bauträgerverträge vor, dass der Bauträger seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche an den Erwerber abtritt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21.03.2002 (VII ZR 493/00) entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind, wenn der Bauträger gleichlautende Verträge in mindestens 3 Fällen geschlossen hat. Dann liegen nämlich sogenannte Formularverträge vor, die dem Recht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist die oben genannte Klausel unwirksam, weil hierdurch der Erwerber unangemessen benachteiligt wird. Sie begründet für den Erwerber die Unsicherheit, in welchem Umfang er sich darum bemühen muss, etwaige Ansprüche gegen andere am Bau Beteiligte geltend zu machen. Ihm würde es obliegen, aufgrund der Verträge des Bauträgers mit den einzelnen Unternehmern zu prüfen, welche Ansprüche gegen sie bestehen und wann sie verjähren.
Auch sei es – so der Bundesgerichtshof – für den Erwerber oft schwer, zu entscheiden, welche Mängelerscheinungen welchem Gewerk und damit welchem Unternehmer zuzuordnen seien.
Wegen der Unwirksamkeit der sogenannten Subsidiaritätsklausel kann also der Bauträger vom Erwerber unmittelbar in Anspruch genommen werden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21.03.2002 (VII ZR 493/00) entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind, wenn der Bauträger gleichlautende Verträge in mindestens 3 Fällen geschlossen hat. Dann liegen nämlich sogenannte Formularverträge vor, die dem Recht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist die oben genannte Klausel unwirksam, weil hierdurch der Erwerber unangemessen benachteiligt wird. Sie begründet für den Erwerber die Unsicherheit, in welchem Umfang er sich darum bemühen muss, etwaige Ansprüche gegen andere am Bau Beteiligte geltend zu machen. Ihm würde es obliegen, aufgrund der Verträge des Bauträgers mit den einzelnen Unternehmern zu prüfen, welche Ansprüche gegen sie bestehen und wann sie verjähren.
Auch sei es – so der Bundesgerichtshof – für den Erwerber oft schwer, zu entscheiden, welche Mängelerscheinungen welchem Gewerk und damit welchem Unternehmer zuzuordnen seien.
Wegen der Unwirksamkeit der sogenannten Subsidiaritätsklausel kann also der Bauträger vom Erwerber unmittelbar in Anspruch genommen werden.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

