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Schwarzgeldvertrag und Gewährleistungsansprüche schließen sich nicht aus!

Der Bundesgerichtshof hat in zwei fast als revolutionär zu bezeichnenden Grundsatzentscheidungen vom 24.04.2008 die Rechte solcher Bauherren gestärkt, die sich auf eine „ohne-Rechnung-Abrede“ einlassen.

In solchen Fällen waren bei einer mangelhaften Bauausführung Gewährleistungsansprüche bislang grundsätzlich von den Gerichten abgelehnt worden. Denn die Abrede dient der Steuerhinterziehung und macht den Vertrag deshalb insgesamt nichtig, wenn nicht ausnahmsweise belegt werden kann, dass er bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre. Deshalb schied der vertragliche Gewährleistungsanspruch aus.

Damit macht der Bundesgerichtshof jetzt Schluss: Das besondere Interesse seines Auftraggebers an einer Mängelbeseitigung sei für den Unternehmer offensichtlich. Deshalb widerspreche es Treu und Glauben, wenn er in Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages zwar zunächst seine Leistungen erbringe, sich aber dann, wenn sich Män-gel herausstellten, auf die Nichtigkeit berufe, um dem Gewährleistungsanspruch zu entgehen.

Die beiden Entscheidungen (eine betraf mangelhafte Bauleistungen, die andere Mängel bei Vermessungsarbeiten für einen Neubau) wurden von dem für das Werk-vertragsrecht insgesamt zuständigen VII. Zivilsenat getroffen. Vorbehaltlich des genauen Entscheidungswortlauts wird man prognostizieren können, dass die neue Rechtsprechung auf alle Typen des Werkvertrags anzuwenden sein wird.

Die Entscheidungen (Aktenzeichen VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07) liegen derzeit noch nicht im vollen Wortlaut vor, die Pressemitteilung vom selben Tage findet sich unter http://juris.bundesgerichtshof.de.
Autor: RA Horst Schneider van Dorp
Datum: 29.04.2008

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