Aktuelle Rechtsprechung / Bau- und Immobilienrecht
Schadenersatzanspruch bei mangelhafter Werkleistung
Nachbesserungsarbeiten an Bauleistungen sind teuer. Meist kosten sie ein Vielfaches von dem, was die Erstellung gekostet hat. Von Seiten des Auftragnehmers wird dann häufig geltend gemacht, dass die Nachbesserungskosten unverhältnismäßig hoch seien und dass sich der Besteller mit einem Minderwert oder mit einer teilweisen Mängelbeseitigung und einem ergänzenden Minderwert zufrieden geben müsse. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 27.03.2003 (VII ZR 443/01) entgegen getreten. Die beiden Vorinstanzen hatten anders geurteilt.
In Zuge der Renovierung einer Scheune waren die Dachunterschalung und das Dach neu erstellt worden. Für die Unterschalung war feuchtes Holz eingebaut worden, so dass es zu Fäulnis- und Schimmelbildung kam. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, der Schimmelbefall könne durch Abwaschen und Abbürsten beseitigt werden, daneben könne der Besteller allenfalls einen Minderwert geltend machen.
Der Besteller ließ dagegen die komplette Verbretterung austauschen, wozu es erforderlich war, das Dach komplett abzudecken. Hierdurch entstanden Kosten von rd. 70.000,00 €.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht waren der Ansicht, dass der Besteller diese Kosten nicht als Schadenersatz verlangen könne. Dieser Auffassung widerspricht der Bundesgerichtshof. Er stellt heraus, dass nur durch diese Nachbes-serungsarbeit eine vertragsgemäße Leistung erzielt werde. Der Besteller brauche sich nicht mit einem minderen Ergebnis und einer Wertminderung zufrieden zu geben. Unverhältnismäßig hoch sei der Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht. Von einer Unverhältnismäßigkeit könne nur dann gesprochen werden, wenn der durch die Mängelbeseitigung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands stehe. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Als Fazit der Entscheidung ist daher festzuhalten, dass der Auftragnehmer einer Bauleistung sich nur in extremen Ausnahmefällen wird darauf berufen können, dass ein hoher Nachbesserungsaufwand unverhältnismäßig sei. In aller Regel muss damit gerechnet werden, dass dieser Einwand nicht zieht. Umso wichtiger ist es für den Unternehmer, bei allen Bauteilen, die später nur schlecht zugänglich sind und bei denen Nachbes-serungskosten sehr hoch ausfallen, besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit Gewährleitungsansprüche im Ansatz vermieden werden.
In Zuge der Renovierung einer Scheune waren die Dachunterschalung und das Dach neu erstellt worden. Für die Unterschalung war feuchtes Holz eingebaut worden, so dass es zu Fäulnis- und Schimmelbildung kam. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, der Schimmelbefall könne durch Abwaschen und Abbürsten beseitigt werden, daneben könne der Besteller allenfalls einen Minderwert geltend machen.
Der Besteller ließ dagegen die komplette Verbretterung austauschen, wozu es erforderlich war, das Dach komplett abzudecken. Hierdurch entstanden Kosten von rd. 70.000,00 €.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht waren der Ansicht, dass der Besteller diese Kosten nicht als Schadenersatz verlangen könne. Dieser Auffassung widerspricht der Bundesgerichtshof. Er stellt heraus, dass nur durch diese Nachbes-serungsarbeit eine vertragsgemäße Leistung erzielt werde. Der Besteller brauche sich nicht mit einem minderen Ergebnis und einer Wertminderung zufrieden zu geben. Unverhältnismäßig hoch sei der Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht. Von einer Unverhältnismäßigkeit könne nur dann gesprochen werden, wenn der durch die Mängelbeseitigung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands stehe. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Als Fazit der Entscheidung ist daher festzuhalten, dass der Auftragnehmer einer Bauleistung sich nur in extremen Ausnahmefällen wird darauf berufen können, dass ein hoher Nachbesserungsaufwand unverhältnismäßig sei. In aller Regel muss damit gerechnet werden, dass dieser Einwand nicht zieht. Umso wichtiger ist es für den Unternehmer, bei allen Bauteilen, die später nur schlecht zugänglich sind und bei denen Nachbes-serungskosten sehr hoch ausfallen, besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit Gewährleitungsansprüche im Ansatz vermieden werden.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 27.01.2004

