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Nichtprüfbarkeit einer Schlussrechnung im Rahmen eines VOB/B-Vertrages

BGH Urteil vom 23. September 2004 (VII ZR 173/03)

Wie bereits früher zum Architektenrecht hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, dass der Auftraggeber im Rahmen eines Vertrages, dem die VOB/B zugrunde gelegt wurde, den Einwand der Nichtprüfbarkeit der Schlussrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung geltend machen muss. Unterlässt er dies, ist er später mit dem Einwand ausgeschlossen auch dann, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.
In diesem Falle kann der Auftragnehmer mit allen ihm zu Gebote stehenden Beweismitteln die Berechtigung seiner Forderung nachweisen. Es ist deshalb für den Auftraggeber eines VOB-Vertrages dringend geboten, nach Erhalt einer Schlussrechnung zu klären, ob diese überhaupt prüffähig ist. Ist dies zu verneinen, muss dies innerhalb von zwei Monaten gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

Also: Eingehende Rechnungen nicht unbeachtet liegen lassen.

Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 30.11.2004

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