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Neuregelungen zum Schuldnerverzug bei Handwerkerrechnungen

Wie alle Rechtsgebiete, ist auch das Baurecht gerade von durch die Schuldrechtsreform eingeführten Änderungen im allgemeinen Schuldrecht in äußerst praxisrelevanter Weise betroffen. Die Vorschriften über den Schuldnerverzug sind erneut überarbeitet worden. Die wesentlichen, praxisrelevanten Grundzüge dieser Normen sollen im Folgenden anhand einer Werklohnforderung (Handwerkerrechnung) kurz dargestellt werden.

1.Unverändert bleibt der Grundsatz, wonach der Schuldnerverzug zunächst die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung des Gläubigers voraussetzt. Die Fälligkeit der Werklohnforderung tritt bekanntlich mit der Abnahme ein. Mit einer Zahlung des Schuldners ist in der Praxis natürlich erst dann zu rechnen, wenn er auch eine Rechnung erhalten hat. Ist der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt, befindet er sich in Verzug. Weitere Mahnungen bringen keinen rechtlichen Vorteil.

2.Der Verzug tritt allerdings in vielen Fällen auch ohne Mahnung ein

Dies ist zunächst dann der Fall, wenn ein Kalendertag vereinbart wurde, bis zu dem die Leistung erfolgt sein muss. Zum Beispiel:

„Der Werklohn ist bis zum 31.03.2002 auf das vom Unternehmer in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen.“

Das gleiche gilt, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Leistungszeit kalendermäßig bestimmbar ist. Zum Beispiel:

„Der Werklohn ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung vollständig auf das vom Unternehmer angegebene Konto zu überweisen.“

Eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Bezahlung der Rechnung ernsthaft und endgültig verweigert.

3.Darüber hinaus gerät der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Unter den Begriff der Entgeltforderung fallen neben vielen anderen alle Werklohnforderungen. Der Empfänger einer Handwerkerrechnung befindet sich also spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Schuldnerverzug, wenn er bis dahin nicht gezahlt hat. Der Gläubiger kann den Verzugseintritt aber auch vor Ablauf von 30 Tagen bewirken, indem er den Schuldner mahnt.

Zu beachten ist, dass „Verbraucher“ nach dem Ablauf der 30 Tage (ohne Mahnung) nur dann in Verzug geraten, wenn sie darauf in der Rechnung hingewiesen worden sind. Das Gesetz definiert den Verbraucher als (natürliche) Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Sinnvollerweise knüpft diese Definition also nicht an eine Eigenschaft der Person, sondern den Charakter des Rechtsgeschäfts an

Um nicht in jedem Fall diese Abgrenzung vornehmen zu müssen, sollte einfach auf allen Rechnungen der Hinweis enthalten sein, dass Verzug eintritt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt wird. Einen zusätzlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Verzugseintritts verlangt der Gesetzgeber nicht. Es kann aber trotzdem sinnvoll sein, zumindest darauf hinzuweisen, dass mit dem Verzugsbeginn eine Verzinsungspflicht eintritt. Diese Aussicht kann einen Schuldner möglicherweise zur rechtzeitigen Zahlung bewegen.

4. Auch diese Verpflichtung des Schuldners, eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen, ist vom Gesetzgeber neu geregelt worden. Grundsätzlich fallen während des Verzugs Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. Derzeit steht dieser Basiszinssatz bei 2,57 %. Neu ist die Regelung, wonach der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, nunmehr erhöht wurde. In diesen Fällen ist eine Geldschuld während des Verzugs mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Wird also der Handwerker nicht von einem Verbraucher beauftragt, sondern beispielsweise von einem Generalunternehmer als Subunternehmer eingesetzt, so hat der Generalunternehmer während seines Verzugs die Werklohnforderung des Subunternehmers mit immerhin derzeit 10,57 % zu verzinsen. Ein Hinweis hierauf mag die Zahlungsmoral in dem einen oder anderen Fall verbessern.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

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