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Nachbesserungsrecht des Unternehmers

Bekanntlich ist der Auftraggeber bei Werkmängeln dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, diese Mängel zu beseitigen, also nachzubessern. Dieses Nachbesserungsrecht wurde dem Auftragnehmer verschiedentlich dann abgesprochen, wenn seine Werkleistung so dilletantisch war, dass er sich bereits hierdurch als fachlich unqualifiziert erwiesen hatte. In diesen Fällen argumentierten Auftraggeber, aufgrund der erwiesenen Unfähigkeit des Auftragnehmers sei mit einer ordnungsgemäßen Herstellung des Werkes auch im Wege der Nachbesserung nicht zu rechnen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieser Argumentation eine Absage erteilt. Es billigt dem Auftragnehmer auch dann ein Nachbesserungsrecht zu, wenn er sich durch grobe Mangelhaftigkeit seiner Arbeit als fachlich unqualifiziert erwiesen hat. Dies wird damit begründet, dass sich der Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung fremder Hilfe bedienen könne.

Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

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