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Grundlegende Entscheidung des BGH zum Architekten-Honorarrecht

Durch sein Urteil vom 24.06.2004 (III ZR 259/02) hat der Bundesgerichtshof neue Grundsätze zur etwaigen Minderung des Architektenhonorars bei teilweise nicht erbrachten Leistungen entwickelt.

Nach bisheriger Rechtsprechung war es so, dass ein Architekt das volle vereinbarte Architektenhonorar verdient hatte, wenn das Bauwerk entsprechend den Vorgaben des Bauherren fehlerfrei errichtet wurde auch wenn der Architekt nicht alle Grundleistungen nach § 15 HOAI erbracht hatte. Begründet wurde dies mit dem Begriff „der zentralen Leistungen“, die der Architekt lediglich schulde, dagegen nicht jede einzelne Grundleistung des Leistungsbildes des § 15 HOAI.

In der oben genannten Entscheidung stellt der BGH zunächst klar, dass die HOAI lediglich ein öffentliches Preisrecht darstellt,. nicht aber Vertragsrecht. Deshalb sei es notwendig, anhand des geschlossenen Architektenvertrages zu ermitteln, welche Leistungen der Architekt neben dem Gesamterfolg als Teilleistungen schuldet. Wenn die Parteien, wie dies im entschiedenen Fall gegeben war, vereinbart hatten, dass von dem Architekten die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI geschuldet ist, so hat der Architekt sämtliche dort aufgeführten Grundleistungen zu erbringen. Tut er dies nicht, ist sein Architektenwerk mangelhaft, so dass der Honoraranspruch dementsprechend gemindert werden kann.

Da bei einem Bauvorhaben meist nicht die Erbringung sämtlicher Grundleistungen geboten ist und darüber hinaus der Bauherr auch auf bestimmte Grundleistungen verzichten kann, ist es empfehlenswert im Architektenvertrag die vom Architekten im Einzelnen geschuldeten Teilleistungen einzeln aufzuführen, um so dem Bauherrn später die Möglichkeit zu nehmen, das Architektenhonorar zu mindern. Ungekehrt gesagt, ist es für einen Architekten gefährlich, wenn er sich darauf einlässt, dass die von ihm geschuldete Leistung allein aus § 15 HOAI entnommen werden soll. Die Verwendung der bisher üblichen Musterverträge ist deshalb gefährlich.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 30.11.2004

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