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Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

Für die Gesellschaftsform der BGB-Gesellschaft, oder auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), hatte sich im Jahre 2001 eine bedeutsame Änderung ergeben. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Grundsatzurteil, dass eine GbR grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen könne. Bis dahin hatte Einigkeit darüber bestanden, dass eine GbR gerade nicht Trägerin von Rechten sein konnte. Rechtsträger waren vielmehr ausschließlich die Gesellschafter.



Schon vor diesem Urteil bestand die Attraktivität dieser Gesellschaftsform darin, dass die Gesellschaft formfrei und damit insbesondere ohne jeglichen (Kosten)aufwand gegründet werden konnte. Im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen – z. B. der GmbH – besticht sie auch dadurch, dass sie mit relativ wenig Aufwand geführt und abgewickelt werden kann. Hierzu werden weder Notare noch Handelsregister benötigt.



Dass die GbR nunmehr auch selbst Trägerin von Rechten sein kann, wird diese Gesellschaftsform für Viele noch attraktiver machen. Gerade die o. g. Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch, hat zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten bei der GbR geführt, die längst nicht ausgestanden sind.



Diese Unsicherheiten basieren im wesentlichen darauf, dass der Bundesgerichtshof seine eigene Grundsatzentscheidung, wonach die GbR grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen könne, gleich selbst wieder eingeschränkt hat. Es sollen nämlich spezielle Gesichtspunkte, d. h. besondere Rechtsvorschriften und die Eigenart des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses der Fähigkeit der GbR zur Einnahme einer bestimmten Rechtsposition entgegenstehen können. Dass diese in ihrer Unschärfe nahezu konturlose Einschränkung zu Unsicherheiten führen muss, liegt auf der Hand. Einige dieser Unsicherheiten hat das Bundesverfassungsgericht unlängst ausgeräumt, indem es entschied, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes grundrechtsfähig ist und auch selbst eine Verfassungsbeschwerde erheben kann. Diese Frage ist damit abschließend entschieden. Ebenso klar ist, dass die GbR im Zivilprozess parteifähig ist, und ihre eigenen Rechte hier geltend machen und verteidigen kann. Ob dies jedoch empfehlenswert ist, erscheint gerade im Bereich des Bau- und Immobilienrechts fraglich......



Ungeklärt und in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten ist nämlich die Frage, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist, d. h., ob sie unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden kann.

Diese Frage ist nicht nur dann von wesentlicher Bedeutung, wenn der Rechtsstreit primär über ein dingliches Recht geführt wird, das im Grundbuch eingetragen werden muss. Auch der Anspruch des Bauunternehmers auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB lässt sich nur durch eine Grundbucheintragung realisieren. Die im eigenen Namen klagende „Bau-GbR“ kann hier bei der Eintragung Probleme bekommen, auch wenn das erkennende Gericht ihr den Anspruch zugebilligt hat. Letztlich besteht diese Problematik auch in allen Fällen gewöhnlicher Zahlungsklagen dann, wenn es für die GbR als Gläubigerin in Betracht kommt, in Grundeigentum des Schuldners zu vollstrecken. Die Praxisrelevanz dieser Frage ist also sehr hoch.



Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zuletzt die Grundbuchfähigkeit der GbR verneint, nachdem das Amtsgericht und das Landgericht ebenso entschieden hatten. Eine entsprechende Entscheidung hat das Landgericht Dresden getroffen. Die Beurteilung der Grundbuchfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof steht noch aus. Zumindest bis dahin ist jedoch zu empfehlen, Rechte der Gesellschaft auch weiterhin im Namen der Gesellschafter einzuklagen, wenn die Verwendung des angestrebten Urteils zur Bewirkung einer Grundbucheintragung in Betracht kommt.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

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