Aktuelle Rechtsprechung / Bau- und Immobilienrecht
Fälligkeit des Werklohns
Bekanntlich wird der Werklohn erst nach Abnahme des Werks fällig. Liegen gravierende Mängel vor, darf der Auftraggeber die Abnahme verweigern und kann so die Fälligkeit des (gesamten) Werklohnanspruchs hinauszögern. Macht er aber in diesem Zusammenhang deutlich, dass er vom Auftragnehmer nicht mehr die Herstellung eines mangelfreien Werkes, sondern statt dessen Minderung des Werklohns oder Schadensersatz verlangt, entsteht ein sog. Abrechnungsverhältnis, in dem es für die Fälligkeit des Werklohns auf die Abnahme nicht mehr ankommt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.10.2002 nochmals klargestellt.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

