Aktuelle Rechtsprechung / Bau- und Immobilienrecht
Bauträger für Mängelbeseitigung verantwortlich
Üblicherweise übernimmt der Bauträger die gesamte Errichtung eines Bauvorhabens und setzt hierbei für die Ausführung der Bauarbeiten Subunternehmer ein. Oftmals finden sich in den Bauträgerverträgen mit den Bauherrn Klauseln, wonach die Bauherren sich wegen ihrer Gewährleistungsrechte aus Baumängeln usw. an die vom Bauträger eingesetzten Subunternehmer zu wenden haben. Ein direkter Gewährleistungsanspruch gegen den Bauträger soll dadurch vermieden werden.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine solche Vertragsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, und um solche wird es sich bei der Mehrzahl der Bauträgerverträge handeln, unwirksam ist. Der BGH bewertet eine solche vertragliche Vereinbarung als unangemessene Benachteiligung des Bauherrn. Dieser schließt nämlich gerade deshalb den Bauträgervertrag ab, damit die gesamte Abwicklung des Bauvorhabens in einer Hand liegt. Er will sich nur an einen einzigen Ansprechpartner halten können und dürfen. Gerade dies macht die besondere Bedeutung des Bauträgervertrages aus Sicht des Bauherren aus. Dieser Vertragszweck wäre vereitelt, wenn der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber einzelnen Subunternehmern des Bauträgers anmelden und durchsetzen müsste. Eine Benachteiligung des Bauherrn wird auch darin gesehen, dass dieser die am Bau beteiligten Subunternehmen teilweise gar nicht kennt und insbesondere nicht weiß, welches Unternehmen welche Arbeiten ausgeführt.
Nach dieser Entscheidung des BGH haftet der Bauträger also grundsätzlich für alle Baumängel. Aus Sicht der Bauherren ist diese Entscheidung sicherlich zu begrüßen. Auf Bauträgerseite besteht demgegenüber jedenfalls dann dringender Handlungsbedarf im Hinblick auf die Vertragsgestaltung, wenn eine derartige Klausel bisher verwendet wurde.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine solche Vertragsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, und um solche wird es sich bei der Mehrzahl der Bauträgerverträge handeln, unwirksam ist. Der BGH bewertet eine solche vertragliche Vereinbarung als unangemessene Benachteiligung des Bauherrn. Dieser schließt nämlich gerade deshalb den Bauträgervertrag ab, damit die gesamte Abwicklung des Bauvorhabens in einer Hand liegt. Er will sich nur an einen einzigen Ansprechpartner halten können und dürfen. Gerade dies macht die besondere Bedeutung des Bauträgervertrages aus Sicht des Bauherren aus. Dieser Vertragszweck wäre vereitelt, wenn der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber einzelnen Subunternehmern des Bauträgers anmelden und durchsetzen müsste. Eine Benachteiligung des Bauherrn wird auch darin gesehen, dass dieser die am Bau beteiligten Subunternehmen teilweise gar nicht kennt und insbesondere nicht weiß, welches Unternehmen welche Arbeiten ausgeführt.
Nach dieser Entscheidung des BGH haftet der Bauträger also grundsätzlich für alle Baumängel. Aus Sicht der Bauherren ist diese Entscheidung sicherlich zu begrüßen. Auf Bauträgerseite besteht demgegenüber jedenfalls dann dringender Handlungsbedarf im Hinblick auf die Vertragsgestaltung, wenn eine derartige Klausel bisher verwendet wurde.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

