Aktuelle Rechtsprechung / Bau- und Immobilienrecht
Bauabzugssteuer/Freitstellungsbescheinigung
Bekanntlich müssen Bauherren seit dem 01.01.2002 – von einigen Ausnahmen abgesehen – 15 % der Rechnung aus einem Bauauftrag direkt an das Finanzamt des Bauunternehmers zahlen. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser sogenannten Bauabzugssteuer entfällt dann, wenn der Bauunternehmer eine Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt, wonach die Entrichtung der Bauabzugssteuer entbehrlich ist.
Die Erteilung einer solchen Freistellungsbescheinigung darf das Finanzamt nicht mit der Begründung verweigern, bei dem Antragsteller handele es sich nicht um ein Bauunternehmen im eigentlichen Sinne. Eine entsprechende Entscheidung der Finanzverwaltung bezüglich eines Unternehmens, das Baukräne vermietet, hat das Finanzgericht Berlin für unrechtmäßig erklärt. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Erteilung der Freistellungsbescheinigung genüge, was zum Beispiel durch Kundenschreiben belegt werden kann, in denen die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung verlangt wird.
Weiterhin darf ein Finanzamt die Erteilung der Freistellungsbescheinigung auch nicht mit der Begründung verweigern, ein Unternehmen zahle Steuern immer erst nach Androhung oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und gebe Steuererklärungen verspätet ab. Die Freistellungsbescheinigung darf also nicht als Druckmittel dazu benutzt werden, ein Unternehmen zu einem bestimmten Verhalten im Besteuerungsverfahren zu zwingen.
Die Erteilung einer solchen Freistellungsbescheinigung darf das Finanzamt nicht mit der Begründung verweigern, bei dem Antragsteller handele es sich nicht um ein Bauunternehmen im eigentlichen Sinne. Eine entsprechende Entscheidung der Finanzverwaltung bezüglich eines Unternehmens, das Baukräne vermietet, hat das Finanzgericht Berlin für unrechtmäßig erklärt. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Erteilung der Freistellungsbescheinigung genüge, was zum Beispiel durch Kundenschreiben belegt werden kann, in denen die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung verlangt wird.
Weiterhin darf ein Finanzamt die Erteilung der Freistellungsbescheinigung auch nicht mit der Begründung verweigern, ein Unternehmen zahle Steuern immer erst nach Androhung oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und gebe Steuererklärungen verspätet ab. Die Freistellungsbescheinigung darf also nicht als Druckmittel dazu benutzt werden, ein Unternehmen zu einem bestimmten Verhalten im Besteuerungsverfahren zu zwingen.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

