Aktuelle Rechtsprechung / Bau- und Immobilienrecht
Bauabzugssteuer ab 01.01.2002
Das Neueste aus dem Baurecht ist eigentlich etwas aus dem Steuerrecht, nämlich die durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 zum 01.01.2002 eingeführte Bauabzugssteuer. Nach diesem Gesetz haben die Empfänger von Bauleistungen (= Bauherren) einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung (Rechnungsbetrag des Bauunternehmers) für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers vorzunehmen und an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen.
Das komplizierte und verwirrende an dieser Regelung ist, dass zwar der Bauunternehmer der eigentlich Steuerpflichtige ist, die Steuer aber gleichwohl vom Bauherrn abzuführen ist. Dies ist sicher ungewöhnlich und führt im übrigen dazu, dass die nachfolgenden Informationen sowohl für private Immobilienbesitzer als auch für Bauunternehmer und Bauhandwerker von Bedeutung sind.
Für beide Seiten, insbesondere jedoch für den privaten Immobilienbesitzer, der bisher nie mit irgendwelchen Steuerabzügen im Bereich der Umsatzsteuer zu tun hatte, ist die Frage von Bedeutung, in welchen Fällen denn nun dieser Steuerabzug vorzunehmen ist. Dies hängt von mehreren Voraussetzungen ab:
1. Welche Leistungsempfänger (Bauherren/Auftraggeber) sind zum Steuerabzug verpflichtet?
Grundsätzlich trifft die Steuerabzugspflicht alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie alle privaten Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz. Das bedeutet aber keineswegs, dass nur derjenige Bauherr die Bauabzugssteuer einzubehalten hat, der selbst umsatzsteuerpflichtig ist. Auch der Privatmann, der ihm gehörende Wohnungen vermietet, kann Unternehmer in diesem Sinne und damit zum Abzug verpflichtet sein.
Es deutet einiges darauf hin, dass sich die Grenze der Unternehmereigenschaft bei drei vermieteten Wohnungen einpendelt. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz und kann daher nicht verbindlich festgestellt werden. Die Finanzverwaltung hat jedoch eine entsprechende Praxis angekündigt. Wer mehr als eine Wohnung vermietet, sollte jedoch zur eigenen Absicherung eine schriftliche Anfrage an sein Finanzamt richten, ob er grundsätzlich zum Steuerabzug verpflichtet ist.
2. Welche Leistungen werden vom Steuerabzugverfahren erfasst?
Vom Steuerabzug sind alle Bauleistungen betroffen. Dies sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Definition macht deutlich, wie weit der Begriff der Bauleistungen reicht. So gut wie alles, was man an einer Immobilie machen kann, fällt hierunter. Nicht betroffen sind lediglich Planungsleistungen, es sei denn, sie sind nur Nebenleistungen zu einer Bauleistung.
3. Welche Ausnahmen gibt es?
a) Freistellungsbescheinigung
Kann der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorweisen, braucht der Bauherr keinen Abzug vorzunehmen und darf es auch nicht.
Diese Freistellungsbescheinigung erhält der Bauunternehmer von seinem Finanzamt nur auf Antrag. Die Bescheinigung wird nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt. Sie wird jedoch nur dann erteilt, wenn Steueransprüche des Finanzamts gegen den Bauunternehmer als nicht gefährdet erscheinen.
b) Bagatellgrenzen
Der Steuerabzug entfällt ebenfalls, wenn die an den jeweiligen Bauunternehmer zu zahlende Summe im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Für private Immobilienbesitzer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungserlöse erzielen, erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den jeweiligen Unternehmer erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Bei einem kleineren Auftrag muss jedoch nicht allein deshalb die Steuer einbehalten werden, weil im laufenden Kalenderjahr möglicherweise weitere Aufträge an den denselben Bauunternehmer erfolgen können, ohne dass dies jedoch konkret geplant oder absehbar wäre.
Steht nach diesen Voraussetzungen die Steuerabzugspflicht fest, ist noch folgendes zu berücksichtigen:
4. Wie hoch ist der Steuerabzug?
Der Bauherr hat den Abzug in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrags (Preis inkl. Umsatzsteuer) vorzunehmen.
Beispiel:
Läßt z. B. ein Privatmann in einer von ihm vermieteten Wohnung von einem Bauunternehmer das Badezimmer renovieren und erhält dafür vom Bauunternehmer eine Rechnung mit einem Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 18.560 Euro, (16.000 Euro Werklohn und 2.560 Euro Umsatzsteuer), hat dieser Privatmann von dem Rechnungsbetrag grundsätzlich einen Abzug in Höhe von 2.784 Euro (= 15 % von 18.560 Euro) vorzunehmen und an das für den Bauunternehmer zuständige Finanzamt abzuführen. Zur Auszahlung an den Bauunternehmer würde daher nur ein Betrag von 15.776 Euro gelangen.
5. Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen?
Der Bauherr hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Zahlung erbrachte, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem für den leistenden Bauunternehmer zuständigen Finanzamt einzureichen. Zahlt der Bauherr im vorigen Beispiel die 15.776 Euro am 03.02.2002, muss er die einbehaltene Steuer bis zum 10.03.2002 bei dem Finanzamt des Bauunternehmers anmelden. Nach weiteren 10 Tagen ist der einbehaltene Betrag zur Auszahlung an das Finanzamt fällig. Im Beispielsfall wäre dies der 20.03.2002.
6. Wie erfolgt die Abrechnung über den Steuerabzug mit dem Bauunternehmer?
Der Bauherr hat über den vorgenommenen Steuerabzug gegenüber dem Bauunternehmer abzurechnen und dabei folgende Angaben zu machen:
a) Name und Anschrift des Bauunternehmers,
b) Rechnungsbetrag bzw. Höhe der erbrachten Gegenleistung und Zahlungstag,
c) Höhe des Steuerabzugs und
d) das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.
7. Worauf wird der Steuerabzugsbetrag beim leistenden Bauunternehmer angerechnet?
Die Bauabzugssteuer soll den Bauunternehmer nicht zusätzlich wirtschaftlich belasten. Sie dient lediglich der Sicherung anderer Steueransprüche (mehr und besser als der Bekämpfung illegaler Beschäftigung). Der Steuerabzugsbetrag wird daher, soweit er vom Bauherren einbehalten und angemeldet worden ist, auf die vom Bauunternehmer zu entrichtenden Steuern angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf:
a) die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
b) die Vorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftssteuer,
c) die Einkommen- oder Körperschaftssteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Bauleistung erbracht wurde und,
d) die durch den Bauunternehmer selbst anzumeldenden und abzuführenden Steuerabzugsbeträge für erhaltene Bauleistungen (z.B. von einem Subunternehmer).
8. Haftung des Bauherrn/Auftraggebers für einen nicht vorgenommenen Steuerabzug
Der Empfänger der Bauleistung haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Die Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn im Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit der Bauherr vertrauen konnte.
Beispiel:
Angenommen in dem genannten Beispielsfall legt der Bauunternehmer dem Bauherren vor der Zahlung des Rechnungsbetrags keine vom Finanzamt erteilte Freistellungsbescheinigung vor. Dennoch überweist der Bauherr ohne Einbehalt eines Steuerabzugs den Rechnungsbetrag in Höhe von 18.650 Euro an den Bauunternehmer. In dem Fall haftet der Bauherr für den nicht vorgenommenen Steuerabzug in Höhe von 2.784 Euro, da einerseits eine Freistellungsbescheinigung vor Zahlung des Rechnungsbetrages nicht vorgelegt wurde und andererseits der Rechnungsbetrag die Bagatellgrenze von 15.000 Euro überschreitet.
Als Fazit lässt sich folgendes festhalten:
Jeder Bauherr sollte sich vor Zahlung einer Rechnung für Bauleistungen darüber im Klaren sein, ob er den Steuerabzug vornehmen muss. Jeder Bauunternehmer/Bauhandwerker sollte darum bemüht sein, eine Freistellungsbescheinigung zu erhalten, um sicher sein zu können, den ihm zustehenden Werklohn unverzüglich und in voller Höhe realisieren zu können.
Das komplizierte und verwirrende an dieser Regelung ist, dass zwar der Bauunternehmer der eigentlich Steuerpflichtige ist, die Steuer aber gleichwohl vom Bauherrn abzuführen ist. Dies ist sicher ungewöhnlich und führt im übrigen dazu, dass die nachfolgenden Informationen sowohl für private Immobilienbesitzer als auch für Bauunternehmer und Bauhandwerker von Bedeutung sind.
Für beide Seiten, insbesondere jedoch für den privaten Immobilienbesitzer, der bisher nie mit irgendwelchen Steuerabzügen im Bereich der Umsatzsteuer zu tun hatte, ist die Frage von Bedeutung, in welchen Fällen denn nun dieser Steuerabzug vorzunehmen ist. Dies hängt von mehreren Voraussetzungen ab:
1. Welche Leistungsempfänger (Bauherren/Auftraggeber) sind zum Steuerabzug verpflichtet?
Grundsätzlich trifft die Steuerabzugspflicht alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie alle privaten Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz. Das bedeutet aber keineswegs, dass nur derjenige Bauherr die Bauabzugssteuer einzubehalten hat, der selbst umsatzsteuerpflichtig ist. Auch der Privatmann, der ihm gehörende Wohnungen vermietet, kann Unternehmer in diesem Sinne und damit zum Abzug verpflichtet sein.
Es deutet einiges darauf hin, dass sich die Grenze der Unternehmereigenschaft bei drei vermieteten Wohnungen einpendelt. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz und kann daher nicht verbindlich festgestellt werden. Die Finanzverwaltung hat jedoch eine entsprechende Praxis angekündigt. Wer mehr als eine Wohnung vermietet, sollte jedoch zur eigenen Absicherung eine schriftliche Anfrage an sein Finanzamt richten, ob er grundsätzlich zum Steuerabzug verpflichtet ist.
2. Welche Leistungen werden vom Steuerabzugverfahren erfasst?
Vom Steuerabzug sind alle Bauleistungen betroffen. Dies sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Definition macht deutlich, wie weit der Begriff der Bauleistungen reicht. So gut wie alles, was man an einer Immobilie machen kann, fällt hierunter. Nicht betroffen sind lediglich Planungsleistungen, es sei denn, sie sind nur Nebenleistungen zu einer Bauleistung.
3. Welche Ausnahmen gibt es?
a) Freistellungsbescheinigung
Kann der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorweisen, braucht der Bauherr keinen Abzug vorzunehmen und darf es auch nicht.
Diese Freistellungsbescheinigung erhält der Bauunternehmer von seinem Finanzamt nur auf Antrag. Die Bescheinigung wird nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt. Sie wird jedoch nur dann erteilt, wenn Steueransprüche des Finanzamts gegen den Bauunternehmer als nicht gefährdet erscheinen.
b) Bagatellgrenzen
Der Steuerabzug entfällt ebenfalls, wenn die an den jeweiligen Bauunternehmer zu zahlende Summe im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Für private Immobilienbesitzer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungserlöse erzielen, erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den jeweiligen Unternehmer erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Bei einem kleineren Auftrag muss jedoch nicht allein deshalb die Steuer einbehalten werden, weil im laufenden Kalenderjahr möglicherweise weitere Aufträge an den denselben Bauunternehmer erfolgen können, ohne dass dies jedoch konkret geplant oder absehbar wäre.
Steht nach diesen Voraussetzungen die Steuerabzugspflicht fest, ist noch folgendes zu berücksichtigen:
4. Wie hoch ist der Steuerabzug?
Der Bauherr hat den Abzug in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrags (Preis inkl. Umsatzsteuer) vorzunehmen.
Beispiel:
Läßt z. B. ein Privatmann in einer von ihm vermieteten Wohnung von einem Bauunternehmer das Badezimmer renovieren und erhält dafür vom Bauunternehmer eine Rechnung mit einem Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 18.560 Euro, (16.000 Euro Werklohn und 2.560 Euro Umsatzsteuer), hat dieser Privatmann von dem Rechnungsbetrag grundsätzlich einen Abzug in Höhe von 2.784 Euro (= 15 % von 18.560 Euro) vorzunehmen und an das für den Bauunternehmer zuständige Finanzamt abzuführen. Zur Auszahlung an den Bauunternehmer würde daher nur ein Betrag von 15.776 Euro gelangen.
5. Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen?
Der Bauherr hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Zahlung erbrachte, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem für den leistenden Bauunternehmer zuständigen Finanzamt einzureichen. Zahlt der Bauherr im vorigen Beispiel die 15.776 Euro am 03.02.2002, muss er die einbehaltene Steuer bis zum 10.03.2002 bei dem Finanzamt des Bauunternehmers anmelden. Nach weiteren 10 Tagen ist der einbehaltene Betrag zur Auszahlung an das Finanzamt fällig. Im Beispielsfall wäre dies der 20.03.2002.
6. Wie erfolgt die Abrechnung über den Steuerabzug mit dem Bauunternehmer?
Der Bauherr hat über den vorgenommenen Steuerabzug gegenüber dem Bauunternehmer abzurechnen und dabei folgende Angaben zu machen:
a) Name und Anschrift des Bauunternehmers,
b) Rechnungsbetrag bzw. Höhe der erbrachten Gegenleistung und Zahlungstag,
c) Höhe des Steuerabzugs und
d) das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.
7. Worauf wird der Steuerabzugsbetrag beim leistenden Bauunternehmer angerechnet?
Die Bauabzugssteuer soll den Bauunternehmer nicht zusätzlich wirtschaftlich belasten. Sie dient lediglich der Sicherung anderer Steueransprüche (mehr und besser als der Bekämpfung illegaler Beschäftigung). Der Steuerabzugsbetrag wird daher, soweit er vom Bauherren einbehalten und angemeldet worden ist, auf die vom Bauunternehmer zu entrichtenden Steuern angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf:
a) die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
b) die Vorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftssteuer,
c) die Einkommen- oder Körperschaftssteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Bauleistung erbracht wurde und,
d) die durch den Bauunternehmer selbst anzumeldenden und abzuführenden Steuerabzugsbeträge für erhaltene Bauleistungen (z.B. von einem Subunternehmer).
8. Haftung des Bauherrn/Auftraggebers für einen nicht vorgenommenen Steuerabzug
Der Empfänger der Bauleistung haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Die Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn im Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit der Bauherr vertrauen konnte.
Beispiel:
Angenommen in dem genannten Beispielsfall legt der Bauunternehmer dem Bauherren vor der Zahlung des Rechnungsbetrags keine vom Finanzamt erteilte Freistellungsbescheinigung vor. Dennoch überweist der Bauherr ohne Einbehalt eines Steuerabzugs den Rechnungsbetrag in Höhe von 18.650 Euro an den Bauunternehmer. In dem Fall haftet der Bauherr für den nicht vorgenommenen Steuerabzug in Höhe von 2.784 Euro, da einerseits eine Freistellungsbescheinigung vor Zahlung des Rechnungsbetrages nicht vorgelegt wurde und andererseits der Rechnungsbetrag die Bagatellgrenze von 15.000 Euro überschreitet.
Als Fazit lässt sich folgendes festhalten:
Jeder Bauherr sollte sich vor Zahlung einer Rechnung für Bauleistungen darüber im Klaren sein, ob er den Steuerabzug vornehmen muss. Jeder Bauunternehmer/Bauhandwerker sollte darum bemüht sein, eine Freistellungsbescheinigung zu erhalten, um sicher sein zu können, den ihm zustehenden Werklohn unverzüglich und in voller Höhe realisieren zu können.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

