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Architektenhaftung

Nach Ansicht des brandenburgischen OLG ist der Architekt dazu verpflichtet, den Bauherren darauf hinzuweisen, dass bei der Abnahme evtl. verwirkte Vertragsstrafen vorbehalten werden müssen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen seine Beratungs- und Betreuungspflichten. Erfüllt er diese nicht, kann das zu Schadensersatzansprüchen des Bauherren gegen den Architekten führen, wenn der Vorbehalt einer Vertragsstrafe bei Abnahme versehentlich unterbleibt.

Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 01.10.2003

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