Arbeitsrecht Familienrecht Bonn Erdrich & Collegen


Einlassen des Badewassers – Verlassen des Badezimmers erlaubt

Wer Badewasser in eine Badewanne mit Überlaufschutz einlässt ist nicht verpflichtet, die ganze Zeit daneben zu sitzen (Amtsgericht Prüm, Urteil vom 20.04.2005, AZ: 6 C 170/04). Ein Dreizehnjähriger hatte mit seinen Eltern eine von Freunden der Familie unentgeltlich überlassene Ferienwohnung genutzt. Am Abend spielte die Familie ein Gesellschaftsspiel. Inmitten einer Pechsträhne gab der Junge das Spiel verloren, und beschloss, schon einmal das Wasser für sein Bad einzulassen. Während des Spiels stand er noch zweimal vom Tisch auf und kontrollierte den Wasserstand. Als sich das Glück im Spiel wider Erwarten doch auf seine Seite schlug, vergaß er den laufenden Wasserhahn. Die Wanne lief über, und die Ferienwohnung wurde dadurch beschädigt. Die Eigentümer der Ferienwohnung kündigten nicht nur die Freundschaft auf, sondern klagten auch auf Schadenersatz. Sie gaben an, dass der Überlaufschutz der Badewanne ordnungsgemäß funktioniert habe. Das Überlaufen könne also nur durch ein Verstopfen des Überlaufes mit einem Kleidungsstück o.ä. ausgelöst worden sein. Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Jugendlichen muss als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches Fahrlässigkeit zur Last fallen. Anhaltspunkte für ein Verstopfen des Überlaufschutzes bestanden nach Auffassung der Richter nicht. Dieser Schutz habe gerade die Funktion, ein Überlaufen und damit Wasserschäden zu verhindern. Aus diesem Grund würde sich niemand neben die Badewanne setzen und warten, bis diese vollständig befüllt sei. Es stelle also nur eine allgemeine Nachlässigkeit dar, das Einlaufen von Badewasser zu vergessen, wenn eine Ablenkung eintritt. Und da dies schon Erwachsenen passieren darf, könne einem Jugendlichen mit einem ausgeprägten Spieltrieb in dieser Situation erst recht keine Fahrlässigkeit vorgeworden werden.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 24.10.2005

    Home   Impressum
    Kanzlei Arbeitsrecht Bonn