Arbeitsrecht Familienrecht Bonn Erdrich & Collegen


Auch einmalige unerwünschte Werbe-E-Mails unzulässig

Nahezu jeder, der über eine E-Mail Adresse verfügt, kennt das Problem: Regelmäßig erhält man eine Vielzahl von Werbe-E-Mails, die nicht nur unerwünscht, sondern auch lästig sind. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Empfänger befugt, den Absender zum Unterlassen aufzufordern. Eine solche Unterlassenserklärung muss der Absender abgeben und bei Verstößen sogar zahlen (Urteil vom 22.09.2004, AZ: I-15 U 41/04). In dem konkreten Fall erhielt ein Rechtsanwalt eine Werbe-E-Mail. Der Empfänger hatte aber kein Interesse an diesem Angebot und wollte in Zukunft auch keine weitere E-Mail-Werbung von dem Absender bekommen. Daher forderte er diesen zur Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ auf. Mit der Unterzeichnung erkennt der Spammer an, bei künftigen Verstößen einen bestimmten Betrag an den Betroffenen zu zahlen. Zwar verzichtete der Absender auf weitere Werbe-E-Mails an den Empfänger, unterzeichnete allerdings die Unterlassungserklärung nicht. Der Anwalt beantragte vor Gericht, den Absender zur Abgabe der Erklärung und im Falle eines Zuwiderhandelns zu einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verurteilen. Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte bekam er nun vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Recht. Die Richter stellten fest, dass bereits in der Übersendung einer einzigen Werbenachricht ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis ein Eingriff in die Rechte des Empfängers vorliegt. Den Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen den Absender einer einzelnen unerwünschten Werbe-E-Mail begründete das Gericht mit der Spam-Mail-Flut. Zwar sei eine einzelne E-Mail nicht so gravierend, jedoch dürfte diese einzelne Werbemail nicht isoliert betrachtet werden. Der Anteil der sogenannten Spam-Mails liege nach einer Studie im Februar 2004 weltweit etwa bei zwei Dritteln aller Mails. Jede einzelne Werbe-E-Mail sei damit Teil des nach Auffassung der Allgemeinheit zu bekämpfenden Spamming.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 24.10.2005

    Home   Impressum
    Kanzlei Arbeitsrecht Bonn