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Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Schuldrechtsreform

Dieser kurze Beitrag ist an alle Verwender allgemeiner Vertrags-, bzw. Geschäftsbedingungen gerichtet. Für jeden Verwender ist die Überprüfung seiner Vertragsbedingungennach den durch die Schuldrechtsreform eingeführten Änderungen zum letzten Jahreswechsel dringend geboten.

Die Notwendigkeit dieser Überprüfung ergibt sich dabei weniger aus der Änderung von Vorschriften, die speziell allgemeine Geschäftsbedingungen betreffen, als vielmehr aus den Änderungen des Schuldrechts selbst. Regelmäßig sind es nämlich gesetzliche Regelungen des Schuldrechts, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgegriffen und abgeändert werden.

Im Ergebnis hat die Schuldrechtsreform dazu geführt, dass es kaum einmal allgemeine Geschäftsbedingungen geben dürfte, die nach dem Eintritt der Rechtsänderungen noch in vollem Umfang wirksam sind.

Eine besondere Gefahr für die Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen und die von Ihnen verwendeten Klauseln besteht darin, dass die sogenannte geltungserhaltende Reduktion im Bereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass allgemeine Vertragsbedingungen, die über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen, nicht etwa insoweit wirksam bleiben, als sie die gesetzlichen Vorgaben beachten, sondern bei deren Überschreitung insgesamt unwirksam sind. Dies führt dann zur Anwendung der gesetzlichen Rechte, die der Verwender durch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade zu seinen Gunsten abändern wollte.

Zum Beispiel:

Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhalten regelmäßig eine Klausel, wonach der Verwender nur für solche Pflichtverletzungen haftet (also Schadensersatz zu leisten hat), die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wurde also ausgeschlossen. Grundsätzlich ist dies nach wie vor möglich. Allerdings differenziert das Gesetz nunmehr zwischen unterschiedlichen Schäden. So ist ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für einfache Fahrlässigkeit nunmehr generell ausgeschlossen. Im übrigen bleibt der Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit zulässig.

Bleibt nun die bestehende Haftungsausschlussklausel unverändert und greift die gesetzliche Differenzierung nicht auf, liegt ein Verstoß gegen § 309 Ziff. 7a vor. Da eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich ist, die Klausel also nicht insoweit wirksam bleiben kann, als Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit nicht betroffen sind, wird die Klausel insgesamt unwirksam. Dies hat zur Folge, dass den Verwender nunmehr die volle gesetzliche Haftung, wonach er auch für einfache Fahrlässigkeit in allen Fällen voll haftet, trifft.

Diese unangenehme Folge kann durch eine schlichte Einbeziehung der nunmehr gesetzlich vorgesehenen Differenzierung zwischen einzelnen Schadensarten vermieden werden.

Dieses Beispiel veranschaulicht die Notwendigkeit der Überprüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt. Sollte diesbezüglich Beratungsbedarf bestehen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

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