Aktuelle Rechtsprechung
Vorsicht Falle: Abwrackprämie
Die Abwrackprämie für Altfahrzeuge wird sich in Tausenden von Fällen als Rohrkrepierer erweisen. Das Landessozialgericht Essen hat in zwei gestern veröffentlichten Beschlüssen entschieden, dass sich Bezieher von Hartz IV-Leistungen den staatlichen Zuschuss leistungsmindernd anrechnen lassen müssen; im Klartext: Ein Hartz IV-Empfänger, der ein Neufahrzeug kauft und für sein altes die Abwrackprämie einstreicht, wird in den folgenden Monaten kei-ne Unterstützung durch die ARGE erhalten.
Das Gericht vertritt die Auffassung, die Abwrackprämie sei im sozialrechtlichen Sinne als Einkommen zu werten. Einer der Fälle, in denen nach dem Gesetz Einkommen nicht zu berücksichtigen sei (z. B. sogenannte zweckbestimmte Einnahmen und Schmerzensgeldzahlungen), liege nicht vor. Unerheblich sei auch, dass ein angemessenes Fahrzeug grundsätzlich zu dem Vermögen gehöre, das ein Leistungsempfänger nicht einzusetzen habe; die entsprechende Vorschrift stelle nur ein vorhandenes Fahrzeug anrechnungsfrei, nicht aber die für eine Neuanschaffung bestimmten Mittel. Die Interessenlage sei auch nicht vergleichbar mit der Eigenheimzulage, die zur baldigen Beschaffung oder zur Erhaltung einer angemessenen Wohnunterkunft diene und deshalb zu dem Vermögen gehöre, dass ein Leistungsempfänger nicht einsetzen muss.
Das Landessozialgericht Essen weicht damit von einer Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg ab, dass unter allen entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkten die gegenteilige Auffassung vertreten hatte (Beschluss vom 15.04.2009, Aktenzeichen S 16 AS 907/09 AR).
Die Beschlüsse sind rechtskräftig; der Wortlaut liegt noch nicht vor. Die Entscheidungen sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen. Wie im eigentlichen Klageverfahren das Bundessozialgericht in dritter Instanz entscheiden wird, ist schwer einzuschätzen. Klar ist: Die Beschlüsse des Landessozialgerichts werden die Praxis aller ARGE in Nordrhein-Westfalen prägen. Bei einer kaum überschaubaren Schar von Hartz IV-Empfängern wird das zu fast schon existenzbedrohenden Problemen führen.
Das Gericht vertritt die Auffassung, die Abwrackprämie sei im sozialrechtlichen Sinne als Einkommen zu werten. Einer der Fälle, in denen nach dem Gesetz Einkommen nicht zu berücksichtigen sei (z. B. sogenannte zweckbestimmte Einnahmen und Schmerzensgeldzahlungen), liege nicht vor. Unerheblich sei auch, dass ein angemessenes Fahrzeug grundsätzlich zu dem Vermögen gehöre, das ein Leistungsempfänger nicht einzusetzen habe; die entsprechende Vorschrift stelle nur ein vorhandenes Fahrzeug anrechnungsfrei, nicht aber die für eine Neuanschaffung bestimmten Mittel. Die Interessenlage sei auch nicht vergleichbar mit der Eigenheimzulage, die zur baldigen Beschaffung oder zur Erhaltung einer angemessenen Wohnunterkunft diene und deshalb zu dem Vermögen gehöre, dass ein Leistungsempfänger nicht einsetzen muss.
Das Landessozialgericht Essen weicht damit von einer Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg ab, dass unter allen entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkten die gegenteilige Auffassung vertreten hatte (Beschluss vom 15.04.2009, Aktenzeichen S 16 AS 907/09 AR).
Die Beschlüsse sind rechtskräftig; der Wortlaut liegt noch nicht vor. Die Entscheidungen sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen. Wie im eigentlichen Klageverfahren das Bundessozialgericht in dritter Instanz entscheiden wird, ist schwer einzuschätzen. Klar ist: Die Beschlüsse des Landessozialgerichts werden die Praxis aller ARGE in Nordrhein-Westfalen prägen. Bei einer kaum überschaubaren Schar von Hartz IV-Empfängern wird das zu fast schon existenzbedrohenden Problemen führen.
Autor: RA Horst Schneider van Dorp
Datum: 16.07.2009
Vorsicht Falle.doc

