Beihilfe
Das Beihilferecht des Bundes wie das der Länder ist seit Jahren auf eine dem Fiskus günstige restriktive Handhabung ausgelegt. Für die Beihilfeberechtigten bedeutet das immer wieder, dass Leistungen nicht erstattet werden.
Insbesondere bei kostspieligen Dauermedikationen und bei Zahnbehandlungen sollte das nicht ungeprüft hingenommen werden. Nicht selten gelingt es unter Hinweis auf die seit einiger Zeit ausgeprägt "beamtenfreundliche" Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Beihilfeträger zu einer Anerkennung der Kosten oder zumindest zu einem Entgegenkommen zu bewegen.

