Verbeamtung
Bereits die Beschäftigung im öffentlichen Dienst hat auch in Zeiten finanzieller Engpässe der Anstellungskörperschaften durchaus ihren Reiz. Deutlich vorteilhafter wird aber in vielen Fällen eine Verbeamtung sein; der Vergleich des Nettoeinkommens angestellter und beamteter Lehrerinnen und Lehrer beispielsweise macht das deutlich.
Eine Verbeamtung wird besonders häufig unter Hinweis auf das Überschreiten der Einstellungshöchstaltersgrenze, aber auch aus anderen Gründen abgelehnt.
Grundsätzlich gilt: Niemand hat Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Aber jeder hat Anspruch auf eine Entscheidung über seinen Antrag, die rechtsfehlerfrei ist. Zumeist wird es in erster Linie darum gehen, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Denn die Entscheidung über die Verbeamtung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat.
Auch hier ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspraxis schier unübersehbar. Nur der Fachmann wird beurteilen können, ob es aus rechtlicher Sicht sinnvoll ist, gegen einen ablehnenden Bescheid vorzugehen.

